Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Freistaates Sachsen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land …

Art 8

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27901/8#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27901/8#abs-2 (2) Das Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen gibt unter Hinweis auf das Inkrafttretens des Staatsvertrags den Text des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer und der Satzung in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekannt. Änderungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer und der Satzung sind ebenfalls in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekanntzugeben.

Dresden, den 22. Dezember 1997

Für den Freistaat Sachsen

Für den Ministerpräsidenten

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit

Dr. Kajo S c h o m m e r

Düsseldorf, den 29. Dezember 1997

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Finanzminister

Heinz S c h l e u ß e r

Art 7