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# Volltext NW_27901 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Freistaates Sachsen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom 6.Juni 1998

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 29.Mai 1998 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Freistaates Sachsen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrags wird gemäß Artikel 8, Absatz 1 gesondert bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 6.Juni 1998

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Wolfgang C l e m e n t

S t a a t s v e r t r a g

zwischen

dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen

über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der

vereidigten Buchprüfer des Freistaates Sachsen

zum Versorgungswerk der

Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer

im Lande Nordrhein-Westfalen

Der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister,

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

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Zitiervorschlag: Volltext NW_27901 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

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