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Bedarfsgewerbeverordnung

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Verordnung wird erlassen

a) hinsichtlich der §§ 1, 2 und 4 von der Landesregierung aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr.2 Buchstabe a ArbZG und

b) hinsichtlich der § 3 und 4 vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund des § 5 Abs. 6 des Landesorganisationsgesetzes.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Minister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

§ 1