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Bedarfsgewerbeverordnung§ 2
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Verordnung wird erlassen
a) hinsichtlich der §§ 1, 2 und 4 von der Landesregierung aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr.2 Buchstabe a ArbZG und
b) hinsichtlich der § 3 und 4 vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund des § 5 Abs. 6 des Landesorganisationsgesetzes.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.