Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz - Versicherung der Sparkassen -
Satzung der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz - Versicherung der …§ 17 Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/17#abs-1 (1) Die Provinzial untersteht, unbeschadet der Aufsicht nach bundesrechtlichen Vorschriften, der Aufsicht durch das Land Nordrhein-Westfalen, dessen Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Land Rheinland-Pfalz ergehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/17#abs-2 (2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Tätigkeit der Provinzial im Einklang mit Recht und Gesetz steht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/17#abs-3 (3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten trägt die Provinzial.