Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz - Versicherung der Sparkassen -

Satzung der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz - Versicherung der …

§ 16 Geschäftsjahr und Jahresabschluß

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/16#abs-1 (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/16#abs-2 (2) Der Vorstand stellt nach Abschluß des Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebericht nach den gesetzlichen Vorschriften auf und legt ihn dem Abschlußprüfer zur Durchführung der Prüfung vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/16#abs-3 (3) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschußbeteiligung der Versicherten verwendet werden. Die Provinzial ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden in Ausnahmefällen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschußanteile entfällt, im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines Notstandes heranzuziehen.

§ 15 § 17