Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) vom 31. August 1991
ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) vom 31. August 1991§ 27 Der Intendant
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27824/27#abs-1 (1) Der Intendant vertritt das ZDF gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die gesamten Geschäfte des ZDF einschließlich der Gestaltung der Programme verantwortlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27824/27#abs-2 (2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat
a) den Programmdirektor,
b) den Chefredakteur,
c) den Verwaltungsdirektor und aus deren Mitte einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit.