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ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) vom 31. August 1991

§ 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27824/26#abs-1 (1) Der Intendant wird vom Fernsehrat auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens drei Fünftel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Wiederwahl ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27824/26#abs-2 (2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer

a) seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,

b) unbeschränkt geschäftsfähig ist,

c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,

d) die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen sowie

e) Grundrechte nicht verwirkt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27824/26#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Fernsehrates entlassen; der Beschluß des Fernsehrates bedarf der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlußfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für die Dauer der Wahlzeit weiterzugewähren.

§ 25 § 27