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§ 27 NW_27824 (Nordrhein-Westfalen) — Der Intendant

ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) vom 31. August 1991

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Intendant vertritt das ZDF gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die gesamten Geschäfte des ZDF einschließlich der Gestaltung der Programme verantwortlich.

(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat

a) den Programmdirektor,

b) den Chefredakteur,

c) den Verwaltungsdirektor und aus deren Mitte einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit.