Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung
Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung§ 3
Stand: 26.08.2026
Die Mitglieder der Landesregierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, Verschwiegenheit über solche ihnen amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten zu wahren, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder besonders vorgeschrieben ist.