Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung

Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/2#abs-1 (1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten eine Urkunde über ihre Ernennung. Die Urkunde für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten, die Urkunde für die Ministerinnen und Minister von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vollzogen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/2#abs-2 (2) In der Urkunde für die Ministerinnen und Minister soll der übertragene Geschäftsbereich angegeben sein.

§ 1 § 3