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Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung

§ 13

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/13#abs-1 (1) Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der in Nordrhein-Westfalen geltenden beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/13#abs-2 (2) Unfälle aus Anlaß einer aus politischen Rücksichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gelten im Zweifel als Dienstunfall.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/13#abs-3 (3) Die Landesregierung stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge vorliegen.

§ 12 § 14