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Landesministergesetz, Bekanntmachung der Neufassung

§ 12

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/12#abs-1 (1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 erfüllte, sowie die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27784/12#abs-2 (2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld in Höhe des Zweifachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 berechnet.

§ 11 § 13