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Bekanntmachung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer …

§ 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Mit Zustimmung aller anderen Vertragsschließenden kann der Bund oder ein Land über seine jeweiligen Finanzierungsleistungen gemäß § 3 hinausgehende Leistungen erbringen. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn aufgrund einer Vereinbarung mit der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewährt werden und hierdurch keine Folgekosten entstehen.

§ 4 § 6