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# § 5 NW_27783 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit Zustimmung aller anderen Vertragsschließenden kann der Bund oder ein Land über seine jeweiligen Finanzierungsleistungen gemäß § 3 hinausgehende Leistungen erbringen. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn aufgrund einer Vereinbarung mit der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewährt werden und hierdurch keine Folgekosten entstehen.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_27783 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27783/5

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