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Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für SicherheitstechnikVolltext
Stand: 26.08.2026
Vom 24. Juni 1994
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 15. Juni 1994 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Das Inkrafttreten des Abkommens nach seinem Artikel 13 Abs. 1 wird gesondert bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Abkommen
über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
- nachstehend ,,Länder" genannt -
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts.