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# Volltext NW_27768 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom 24. Juni 1994

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 15. Juni 1994 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Das Inkrafttreten des Abkommens nach seinem Artikel 13 Abs. 1 wird gesondert bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen

über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

der Freistaat Thüringen

- nachstehend ,,Länder" genannt -

schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts.

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Zitiervorschlag: Volltext NW_27768 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27768/volltext

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