Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für SicherheitstechnikArt 5 Schiedsklausel
Stand: 26.08.2026
Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.