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Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Art 6 Schlußvorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27768/6#abs-1 (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium zugeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27768/6#abs-2 (2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem das für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständige Bayerische Staatsministerium unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27768/6#abs-3 (3) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der ZLS so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen.

Bonn, den 16. Dezember 1993,

und

Magdeburg, den 17. Dezember 1993

Für das Land Baden-Württemberg

Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern

Edmund Stoiber

Für das Land Berlin

Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg

Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen

Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Voscherau

Für das Land Hessen

Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Berndt Seite

Für das Land Niedersachsen

Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Johannes Rau

Für das Land Rheinland-Pfalz

Rudolf Scharping

Für das Saarland

Hans Kasper

Für den Freistaat Sachsen

Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt

Christoph Bergner

Für das Land Schleswig-Holstein

Heide Simonis

Für den Freistaat Thüringen

Bernhard Vogel

Zusatz

(Bekanntmachung des Inkrafttretens des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 1. April 1998 (GV. NRW. S. 215))

Das am 16./17. Dezember 1993 unterzeichnete Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (Bekanntmachung vom 24. Juni 1994, GV.NW.S.439) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 1 am 1. Mai 1996 in Kraft getreten.

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Zusatz (letzte Änderung)

(Bekanntmachung des Inkrafttretens des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) vom 10. Januar 2017 (GV. NRW. S. 120))

Nachdem im Laufe des Juni 2016 alle Ratifikationsurkunden bei dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hinterlegt waren, ist der Staatsvertrag gemäß seines § 2 am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

Die Ministerpräsidentin

des Landes Nordrhein-Westfalen

Art 5