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§ 2 NW_27765 (Nordrhein-Westfalen) — Kostenträger

AG AsylbLG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 zuständigen Stellen tragen die Kosten für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Dies gilt auch für eine Heranziehung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten.