Die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 zuständigen Stellen tragen die Kosten für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Dies gilt auch für eine Heranziehung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten.