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ZVO-BEG

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27757/1#abs-1 (1) Oberste Landesbehörde und oberste Entschädigungsbehörde im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes ist das Innenministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27757/1#abs-2 (2) Entschädigungsbehörde ist ferner die Bezirksregierung Düsseldorf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27757/1#abs-3 (3) Die Bezirksregierung Düsseldorf untersteht den Weisungen des Innenministeriums

§ 2