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§ 1 NW_27757 (Nordrhein-Westfalen)

ZVO-BEG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Oberste Landesbehörde und oberste Entschädigungsbehörde im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes ist das Innenministerium.

(2) Entschädigungsbehörde ist ferner die Bezirksregierung Düsseldorf.

(3) Die Bezirksregierung Düsseldorf untersteht den Weisungen des Innenministeriums