(1) Oberste Landesbehörde und oberste Entschädigungsbehörde im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes ist das Innenministerium.
(2) Entschädigungsbehörde ist ferner die Bezirksregierung Düsseldorf.
(3) Die Bezirksregierung Düsseldorf untersteht den Weisungen des Innenministeriums