Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über den Beitritt des Landes Nordrhein-Westfalen zum Abkommen zur Bereinigung der Stichtaglücken und der Doppelzuständigkeiten in den Entschädigungsgesetzen vom 9./10. Mai 1951

Gesetz über den Beitritt des Landes Nordrhein-Westfalen zum Abkommen zur Bereinigung der …

Art 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Abkommen

zur Bereinigung der Stichtaglücken und der

Doppelzuständigkeiten in den Entschädigungsgesetzen

vom 9./10. Mai 1951.

Die Länder der Bundesrepublik und das Land Berlin treffen zur Bereinigung der Zuständigkeitslücken und der Doppelzuständigkeiten, die sich im Verhältnis der Wiedergutmachungsgesetze (Entschädigungsgesetze) der einzelnen Länder ergeben haben, das nachstehende Abkommen, durch welches jedoch den einzelnen Antragstellern ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung irgendwelcher Wiedergutmachungsleistungen nicht eingeräumt werden soll.

Art 2 Art 1