Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)§ 26 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/26#abs-1 (1) Die Anerkennung erlischt
a) durch in Textform erklärten Verzicht gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde,
b) wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur das 77. Lebensjahr vollendet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/26#abs-2 (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 23 Absatz 3 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/26#abs-3 (3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
a) nachträglich Gründe nach § 23 Absatz 2 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden,
b) die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur in Folge geistiger oder körperlichen Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
c) die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 3 Satz 2 an verschiedenen Orten Niederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur einrichtet,
d) die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger wiederholt oder gröblich verstoßen hat,
e) der nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2 geforderte Versicherungsschutz nicht mehr besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/26#abs-4 (4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur ihre oder seine Pflichten als Ingenieurin oder Ingenieur gröblich verletzt hat.
Zweiter Abschnitt
Bautechnische Prüfungen