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BauPrüfVO§ 18 Eintragung von Baulasten
Stand: 26.11.2024
Für die Eintragung von Baulasten nach § 4 Absatz 1 oder 2 und § 6 Absatz 2 BauO NRW 2018 sowie anderen Baulasten, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder auf Teile von Grundstücken beziehen, ist, sofern in der Verpflichtungserklärung (§ 85 Absatz 1 BauO NRW 2018) auf einen Lageplan Bezug genommen wird, dieser als amtlicher Lageplan nach § 3 Absatz 3 in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Er muss mindestens enthalten
1. die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 8 und 12 und
2. die Grundstücksflächen, die von der einzutragenden Baulast betroffen sind, entsprechend Nummer 1.12 der Anlage zu dieser Verordnung.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 18 BauPrüfVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 30.10.2013 – 2 A 2554/12Anforderungen an die Bestimmtheit einer Wegebaulast bei Abweichungen des Lageplans von § 18 BauPrüfVO NRW Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- OVG NRW, 07.08.2023 – 7 A 2320/22
- VG Gelsenkirchen, 27.09.2021 – 6 K 2181/19
- OVG NRW, 18.05.2018 – 10 A 609/17Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 10.10.2025 – 4 K 6519/22
- VG Köln, 15.01.2019 – 2 K 12921/17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 BauPrüfVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.