Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)§ 18 Eintragung von Baulasten
Stand: 26.08.2026
Für die Eintragung von Baulasten nach § 4 Absatz 1 oder 2 und § 6 Absatz 2 BauO NRW 2018 sowie anderen Baulasten, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder auf Teile von Grundstücken beziehen, ist, sofern in der Verpflichtungserklärung (§ 85 Absatz 1 BauO NRW 2018) auf einen Lageplan Bezug genommen wird, dieser als amtlicher Lageplan nach § 3 Absatz 3 in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Er muss mindestens enthalten
1. die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 8 und 12 und
2. die Grundstücksflächen, die von der einzutragenden Baulast betroffen sind, entsprechend Nummer 1.12 der Anlage zu dieser Verordnung.