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Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)

§ 18 Eintragung von Baulasten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Eintragung von Baulasten nach § 4 Absatz 1 oder 2 und § 6 Absatz 2 BauO NRW 2018 sowie anderen Baulasten, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder auf Teile von Grundstücken beziehen, ist, sofern in der Verpflichtungserklärung (§ 85 Absatz 1 BauO NRW 2018) auf einen Lageplan Bezug genommen wird, dieser als amtlicher Lageplan nach § 3 Absatz 3 in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Er muss mindestens enthalten

1. die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 8 und 12 und

2. die Grundstücksflächen, die von der einzutragenden Baulast betroffen sind, entsprechend Nummer 1.12 der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 17 § 19