Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik - DIBt-Abkommen -
Bekanntmachung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik - DIBt-Abkommen -Art 8 Präsidentin/Präsident
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27717/8#abs-1 (1) Das Institut wird von der Präsidentin/dem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin/der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates. Sie/er regelt im Rahmen der Richtlinien des Verwaltungsrates die Geschäftsverteilung und ist verantwortlich für den ordnungsmäßigen Geschäftsablauf. Die Präsidentin/der Präsident ist Dienstbehörde der übrigen Beamtinnen/Beamten des Instituts. Sie/er führt die laufenden Geschäfte des Instituts und vertritt das Institut gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27717/8#abs-2 (2) Die Präsidentin/der Präsident und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen berufen. Die Präsidentin/der Präsident wird zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit für eine Amtszeit von 12 Jahren ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin. Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Präsidentin/des Präsidenten muß über die weitere Besetzung der Stelle entschieden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27717/8#abs-3 (3) Die Präsidentin/der Präsident muß die für die Leitung des Instituts erforderliche Eignung und besondere Befähigung auf dem Gebiet der Bautechnik besitzen. Deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter oder die Leiterin/der Leiter der Abteilung ,,Allgemeine Verwaltung" muß die Befähigung zum Richteramt haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27717/8#abs-4 (4) Die Präsidentin/der Präsident nimmt, soweit nicht ein Widerstreit der Interessen vorliegt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Sie/er hat den Verwaltungsrat von allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Sie/er ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Instituts jederzeit Auskunft zu erteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27717/8#abs-5 (5) Näheres über Stellung und Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters regelt der Verwaltungsrat.
Protokollnotiz zu Artikel 8 Abs. 3 Satz 2
Bestehende Dienstverhältnisse bleiben von dieser Bestimmung unberührt.