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Bekanntmachung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik - DIBt-Abkommen -

Art 13 Schiedsklausel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27717/13#abs-1 (1) Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag. (Anlage)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27717/13#abs-2 (2) Vor Anrufung des Schiedsgerichtes sollen sich bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und Ländern zunächst die zuständigen Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Verkehr sowie drei Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter der zuständigen Landesministerien, die von der ARGEBAU für vier Jahre benannt werden, um eine einvernehmliche Lösung bemühen. Können sich die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter mehrheitlich nicht einigen, sollen sich die Staatssekretärinnen/Staatssekretäre der genannten Ministerien um eine einvernehmliche Lösung bemühen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27717/13#abs-3 (3) Eine von den Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleitern oder den Staatssekretärinnen/Staatssekretären mehrheitlich getroffene Entscheidung gilt als verbindliche Auslegung dieses Abkommens.

Art 12 Art 14