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# Art 13 NW_27717 (Nordrhein-Westfalen) — Schiedsklausel

Bekanntmachung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik - DIBt-Abkommen -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag. (Anlage)

(2) Vor Anrufung des Schiedsgerichtes sollen sich bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und Ländern zunächst die zuständigen Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Verkehr sowie drei Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter der zuständigen Landesministerien, die von der ARGEBAU für vier Jahre benannt werden, um eine einvernehmliche Lösung bemühen. Können sich die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter mehrheitlich nicht einigen, sollen sich die Staatssekretärinnen/Staatssekretäre der genannten Ministerien um eine einvernehmliche Lösung bemühen.

(3) Eine von den Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleitern oder den Staatssekretärinnen/Staatssekretären mehrheitlich getroffene Entscheidung gilt als verbindliche Auslegung dieses Abkommens.

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Zitiervorschlag: Art 13 NW_27717 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27717/13

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