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Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches§ 6 Grundsätze für die Tätigkeit des Ausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27698/6#abs-1 (1) Der Umlegungsausschuß entscheidet nach seiner freien aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. Er ist an Weisungen nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27698/6#abs-2 (2) Es kann eine Arbeitsentschädigung gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27698/6#abs-3 (3) Der Umlegungsausschuß berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Zu den Sitzungen können weitere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden.