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§ 6 NW_27698 (Nordrhein-Westfalen) — Grundsätze für die Tätigkeit des Ausschusses

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Umlegungsausschuß entscheidet nach seiner freien aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung. Er ist an Weisungen nicht gebunden.

(2) Es kann eine Arbeitsentschädigung gewährt werden.

(3) Der Umlegungsausschuß berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Zu den Sitzungen können weitere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden.