Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VV-FBW
VV-FBWArt 14
Stand: 26.08.2026
Diese Verwaltungsvereinbarung ist mit einjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber allen vertragschließenden Ländern zu erfolgen. Auch nach dem Ausscheiden bleibt das kündigende Land verpflichtet, zu einem etwaigen Fehlbetrag gemäß Art. 12 Abs. 2 für die Zeit seiner Mitgliedschaft beizutragen.