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VV-FBW

Art 13

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27691/13#abs-1 (1) Der Haushaltsplan der FBW wird nach den Vorschriften der Hessischen Landeshaushaltsordnung aufgestellt; er bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats der FBW. Sofern Zuschüsse der Länder zum Ausgleich des Haushaltsplans veranschlagt sind, bedarf der Haushaltsplan außerdem der Zustimmung der Kultusminister der Länder und von zwei Dritteln der Finanzminister der Länder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27691/13#abs-2 (2) Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Lande Hessen geltenden Vorschriften maßgebend. Das Ergebnis des Prüfungsverfahrens ist den vertragschließenden Ländern mitzuteilen.

Art 12 Art 14