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Art 14 NW_27691 (Nordrhein-Westfalen)

VV-FBW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verwaltungsvereinbarung ist mit einjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber allen vertragschließenden Ländern zu erfolgen. Auch nach dem Ausscheiden bleibt das kündigende Land verpflichtet, zu einem etwaigen Fehlbetrag gemäß Art. 12 Abs. 2 für die Zeit seiner Mitgliedschaft beizutragen.