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# Art 13 NW_27691 (Nordrhein-Westfalen)

VV-FBW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Haushaltsplan der FBW wird nach den Vorschriften der Hessischen Landeshaushaltsordnung aufgestellt; er bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats der FBW. Sofern Zuschüsse der Länder zum Ausgleich des Haushaltsplans veranschlagt sind, bedarf der Haushaltsplan außerdem der Zustimmung der Kultusminister der Länder und von zwei Dritteln der Finanzminister der Länder.

(2) Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Lande Hessen geltenden Vorschriften maßgebend. Das Ergebnis des Prüfungsverfahrens ist den vertragschließenden Ländern mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: Art 13 NW_27691 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27691/13

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