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# Art 6 NW_27688 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung zu dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag) vom 29. Juni 1989/20. Juli 1989  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Länderausschuß

(1) Der Länderausschuß wird am Sitz der aufsichtsführenden Landesstelle errichtet.

(2) Der Länderausschuß besteht aus den Direktoren der Landesstellen. Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(3) Der Länderausschuß trifft die auf Grund des Staatsvertrages erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen, soweit keine andere Zuständigkeit geregelt ist. Er bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der aufsichtsführenden Landesstelle. Die dabei entstehenden Kosten trägt die aufsichtsführende Landesstelle.

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Zitiervorschlag: Art 6 NW_27688 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27688/6

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