Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kabelbelegungssatzung
Kabelbelegungssatzung§ 6 Ausnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27684/6#abs-1 (1) Soweit von der Landesregierung eine Übertragungskapazität für Versuchszwecke nach § 72 LRG NW vorgesehen ist, steht diese Kapazität nicht im Rahmen des Verfahrens nach § 41 LRG NW zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27684/6#abs-2 (2) Für die in § 32 und § 33 LRG NW genannten Einrichtungen und Wohnanlagen läßt die LfR auf Antrag des Eigentümers oder des Betreibers der Kabelanlage Ausnahmen von der Rangfolge nach § 41 Abs. 2 und 3 LRG NW zu. Dabei sollen Wünsche der angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche in geeigneter Weise durch deren schriftliche Befragung zu ermitteln sind, angemessen berücksichtigt werden.