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# § 6 NW_27684 (Nordrhein-Westfalen) — Ausnahmen

Kabelbelegungssatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit von der Landesregierung eine Übertragungskapazität für Versuchszwecke nach § 72 LRG NW vorgesehen ist, steht diese Kapazität nicht im Rahmen des Verfahrens nach § 41 LRG NW zur Verfügung.

(2) Für die in § 32 und § 33 LRG NW genannten Einrichtungen und Wohnanlagen läßt die LfR auf Antrag des Eigentümers oder des Betreibers der Kabelanlage Ausnahmen von der Rangfolge nach § 41 Abs. 2 und 3 LRG NW zu. Dabei sollen Wünsche der angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche in geeigneter Weise durch deren schriftliche Befragung zu ermitteln sind, angemessen berücksichtigt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_27684 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27684/6

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