Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sechste Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten - 6. FrequenzVO -
Sechste Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten - 6. FrequenzVO -§ 11
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident