Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sechste Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten - 6. FrequenzVO -
Sechste Verordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten - 6. FrequenzVO -§ 10
Stand: 26.08.2026
Folgende Übertragungskapazität wird zur programmlichen Nutzung für Hörfunk über Satellit durch Veranstalter nach dem LRG NW der LfR zugeordnet:
Satellit
Position
Transponder
Unterträger
DFS 1 KOPERNIKUS
23,5° Ost
C 2
7,74 MHz