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Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln 'Kabelpilotprojekt Dortmund'

§ 11 Schlußbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27653/11#abs-1 (1) Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27653/11#abs-2 (2) Diese Satzung gilt bis zum Ende der Abwicklung des Kabelpilotprojekts Dortmund. Dieser Zeitpunkt wird durch den Rundfunkrat des WDR festgestellt und im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht werden.

§ 10