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§ 11 NW_27653 (Nordrhein-Westfalen) — Schlußbestimmungen

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln 'Kabelpilotprojekt Dortmund'

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

(2) Diese Satzung gilt bis zum Ende der Abwicklung des Kabelpilotprojekts Dortmund. Dieser Zeitpunkt wird durch den Rundfunkrat des WDR festgestellt und im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht werden.