(1) Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
(2) Diese Satzung gilt bis zum Ende der Abwicklung des Kabelpilotprojekts Dortmund. Dieser Zeitpunkt wird durch den Rundfunkrat des WDR festgestellt und im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht werden.