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Landespressegesetz NRW

§ 4 Informationsrecht der Presse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27650/4#abs-1 (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27650/4#abs-2 (2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit

1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder

2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

3. ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder

4. deren Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27650/4#abs-3 (3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk verbieten, sind unzulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27650/4#abs-4 (4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

§ 3 § 5