Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landespressegesetz NRW
Landespressegesetz NRW§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse
Stand: 26.08.2026
Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, daß sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.