Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landespressegesetz NRW
Landespressegesetz NRW§ 2 Zulassungsfreiheit
Stand: 26.08.2026
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.