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Landespressegesetz NRW

§ 1 Freiheit der Presse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27650/1#abs-1 (1) Die Presse ist frei. Sie ist der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27650/1#abs-2 (2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27650/1#abs-3 (3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27650/1#abs-4 (4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

§ 2