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§ 9 NW_27649 (Nordrhein-Westfalen) — Geschäftsführer

Bekanntmachung der Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit bei den WKL eine Forschungs- und Geschäftsstelle mit einem hauptamtlichen wissenschaftlichen Geschäftsführer besetzt ist, nimmt dieser an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.

(2) Der Geschäftsführer erstellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden für den Vorstand den Entwurf des Arbeitsprogrammes, des Wirtschaftsplanes und des Jahresberichtes. Im Rahmen seiner Arbeitsmöglichkeiten ist er unter der fachwissenschaftlichen Aufsicht des Vorsitzenden verantwortlich für die Durchführung des beschlossenen Arbeitsprogrammes und für die Erledigung der laufenden Aufgaben der Kommission.