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Bekanntmachung der Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde

§ 11 Rat für westfälische Landeskunde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/11#abs-1 (1) Die Vorsitzenden der WKL, der Leiter des Westfälischen Instituts für Regionalgeschichte (im folgenden WIR genannt), der Leiter der Kulturpflegeabteilung des LWL (bzw. ein Vertreter im Amt) und je ein Vertreter (bzw. Stellvertreter) der im Kulturausschuß vertretenden Fraktionen der Landschaftsversammlung bilden den Rat für westfälische Landeskunde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/11#abs-2 (2) Im Rat für westfälische Landeskunde werden die Arbeitsprogramme der WKL und des WIR vorgestellt, um über die jeweiligen wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet der Landeskunde Westfalens rechtzeitig gegenseitig informiert zu sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/11#abs-3 (3) Der Rat für westfälische Landeskunde tritt mindestens einmal jährlich zusammen; er hat keine Beschlußfunktion. Er gibt eine Empfehlung gegenüber dem Kulturausschuß des LWL ab hinsichtlich der Preisträger für das ,,Karl-Zuhorn-Stipendium" und für das Arbeitsstipendium der WKL. Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den Vorsitzenden der WKL sowie dem Leiter des WIR.

§ 10 § 12