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# § 11 NW_27649 (Nordrhein-Westfalen) — Rat für westfälische Landeskunde

Bekanntmachung der Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorsitzenden der WKL, der Leiter des Westfälischen Instituts für Regionalgeschichte (im folgenden WIR genannt), der Leiter der Kulturpflegeabteilung des LWL (bzw. ein Vertreter im Amt) und je ein Vertreter (bzw. Stellvertreter) der im Kulturausschuß vertretenden Fraktionen der Landschaftsversammlung bilden den Rat für westfälische Landeskunde.

(2) Im Rat für westfälische Landeskunde werden die Arbeitsprogramme der WKL und des WIR vorgestellt, um über die jeweiligen wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet der Landeskunde Westfalens rechtzeitig gegenseitig informiert zu sein.

(3) Der Rat für westfälische Landeskunde tritt mindestens einmal jährlich zusammen; er hat keine Beschlußfunktion. Er gibt eine Empfehlung gegenüber dem Kulturausschuß des LWL ab hinsichtlich der Preisträger für das ,,Karl-Zuhorn-Stipendium" und für das Arbeitsstipendium der WKL. Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den Vorsitzenden der WKL sowie dem Leiter des WIR.

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Zitiervorschlag: § 11 NW_27649 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/11

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