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Bekanntmachung der Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde

§ 1 Westfälische Kommissionen für Landeskunde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/1#abs-1 (1) Westfälische Kommissionen für Landeskunde (im folgenden WKL genannt) sind unter Fürsorge des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (im folgenden LWL genannt) stehende Vereinigungen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit der Aufgabe, in eigener wissenschaftlicher Verantwortung die Landeskunde Westfalens zu erforschen sowie die Ergebnisse dieser Forschungen zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/1#abs-2 (2) Die WKL pflegen den wissenschaftlichen Gedankenaustausch unter ihren Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/1#abs-3 (3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die WKL gehalten, sowohl miteinander als auch mit anderen Forschungseinrichtungen zusammenzuarbeiten.

§ 2