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# § 1 NW_27649 (Nordrhein-Westfalen) — Westfälische Kommissionen für Landeskunde

Bekanntmachung der Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Westfälische Kommissionen für Landeskunde (im folgenden WKL genannt) sind unter Fürsorge des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (im folgenden LWL genannt) stehende Vereinigungen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit der Aufgabe, in eigener wissenschaftlicher Verantwortung die Landeskunde Westfalens zu erforschen sowie die Ergebnisse dieser Forschungen zu veröffentlichen.

(2) Die WKL pflegen den wissenschaftlichen Gedankenaustausch unter ihren Mitgliedern.

(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die WKL gehalten, sowohl miteinander als auch mit anderen Forschungseinrichtungen zusammenzuarbeiten.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_27649 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27649/1

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