Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - VO zum AFBG -
Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - VO zum AFBG -§ 4 Inkrafttreten
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Finanzminister
Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr
Die Ministerin für Schule
und Weiterbildung
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.